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Sanktionslisten

EU-Verordnung 2580/2001 und 881/2002

Mit den Anschlägen vom 11. September 2001 hat die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus eine neue Dimension angenommen. Der Schutz vor weiteren Attentaten und die Bekämpfung der (potentiellen) Täter sind seither Themen von zentraler Bedeutung. Auch für unsere Unternehmensgruppe, sowie unseren Kunden und Lieferanten. Die Handels-, Finanz- und Zahlungsrestriktionen greifen tief in die Geschäftsabläufe ein. Unternehmen, die auch die USA als Absatzmarkt haben oder dort gar über Tochterunternehmen verfügen, sind zudem darauf angewiesen, nicht mit dem US-Gesetzgeber in Konflikt zu geraten. Auch sind diverse US-Listen zu beachten.Vielen Unternehmern ist derzeit jedoch nicht bewusst, dass die Beschäftigung sanktionierter Personen und auch die Zusammenarbeit mit entsprechend gelisteten Geschäftspartnern strafbar ist, obwohl die Prüfungen von sanktionierten Personen und Firmen auch unabhängig von der Notwendigkeit zur Prüfung der Güter, Käufer- und Bestimmungsländer, sowie den Verwendungszwecken eingesetzt werden müssen, da es sich hierbei um gesetzliche Vorgaben für alle Geschäfte auch innerhalb der eigenen Landesgrenzen handelt. Des weiteren gibt es einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, wonach bei Außenwirtschaftsprüfungen in den Unternehmen der Prüfungsdienst zur Mitwirkung verpflichtet wurde und die Verordnungen bei Prüfungsmaßnahmen einzubeziehen sind. Bei Feststellung von Verstößen drohen empfindliche Strafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Hier rückt vor allem eine Haftung der Unternehmensleitung selbst bei Unterlassung entsprechender organisatorischer Maßnahmen in den Fokus.

Ein Unternehmen ist dazu verpflichtet, bei Einstellung neuer Mitarbeiter im Vorfeld zu überprüfen, ob der potentielle Mitarbeiter, bzw. der Geschäftspartner gem. EU-Verordnung 2580/2001 und 881/2002 zur Bekämpfung des Terrorismus auf entsprechenden Warnlisten steht. Diese Verordnungen verpflichten jedes Unternehmen unabhängig von der Firmengröße, vor Einstellung eines Bewerbers die Daten mit denen in der Sanktionsliste aufgeführten Namen und Adressen abzugleichen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten und es kommt zur Auszahlung von Lohn/Gehalt an einen verdächtigen Mitarbeiter, dann muss der Unternehmer mit einer Haftstrafe sowie dem Einzug seines Vermögens rechnen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, zukünftig selbst auf der Terrorwarnliste zu stehen. Eine Straftat liegt jedoch erst dann vor, wenn das erste Gehalt bzw. der erste Lohn an den Mitarbeiter ausgezahlt wurde.

Boykott- oder Sanktionslisten sind Adress-Daten von terrorverdächtigen Personen, welche nicht beschäftigt werden dürfen bzw. Organisationen oder Firmen, mit denen nicht zusammengearbeitet werden darf. Sanktionslisten werden bspw. im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Über Fuzzy-Logic können Ähnlichkeiten zwischen einer überprüften Adresse und einem Sanktionslisteneintrag erkannt werden. Mit der Definition eines Schwellwerts (Sensitivity-Control) wird vorgeben, wie genau eine Adresse mit einem Sanktionslisteneintrag mindestens übereinstimmen muss. Dazu berücksichtigt unser Phonetik-Check unterschiedliche Schreibweisen (Meyer, Meier, Mayer, Mair), die sich z. B. aus Schreibfehlern oder der Transliteration arabischer Namen in das lateinische Alphabet ergeben können. Typographische Varianten (Großbuchstaben, Kleinschreibung) werden ebenso berücksichtigt wie Abkürzungen und Wortumstellungen.

Im Kern bedeutet dies: Jede Lieferung innerhalb Deutschlands, der EU oder in ein Drittland – egal ob in die Schweiz, nach Hongkong oder in die USA – muss entsprechend kontrolliert werden. Es ist zu untersuchen, ob der Empfänger eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist bzw. einem genannten Unternehmen nahe steht. Aber auch alle Binnenmarkt-und Inlandsgeschäfte müssen geprüft werden, da sich die Verbote der Verordnungen eben nicht auf bestimmte Länder, Regionen oder Waren beziehen, sondern auf Personen und Organisationen – ein verbotener Geschäftskontakt kann überall stattfinden, auch in Deutschland.

Besondere Beachtung finden:

Anti-Folter Verordnung (EG) Nr. 1236/2005


Die Europäische Union hat am 27. Juni 2005 die so genannte Anti-Folter Verordnung "betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten" veröffentlicht.

Australia's Implementation of UNSC Financial Sanctions
In Australien wurden die Regelungen dadurch implementiert, dass sich jeder Staatsbürger oder jede Person in Australien strafbar macht, die entweder Handel mit Kapital, anderen finanziellen Mitteln oder wirtschaftlichen Ressourcen betreibt, welches im Besitz von Personen oder Unternehmen ist, die auf der Sanktionsliste aufgeführt sind, oder besagten Personen oder Unternehmen Kapital, andere finanzielle Mittel oder wirtschaftliche Ressourcen gewährt. 

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)


Der Außenwirtschaftsverkehr und der Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) werden für Deutschland nationalstaatlich durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geregelt. Um den Begriff des Gemeinschaftsansässigen wurde das AWG durch die Schaffung des einheitlichen Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaft (EG) erweitert. Demnach darf das AWG den Verkehr innerhalb des Binnenmarktes (EG) nicht beschränken. Es ist jedoch innerhalb des EU- Binnenmarktes erlaubt, Meldevorschriften (z.B. über Kapitalverkehr und Zahlungsverkehr) zu erlassen. Das AWG normiert die Vergehens- und Straftatbestände bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht. 

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)


Beruhend auf dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) führt die Außenwirtschaftsverordnung mit ihren Vorschriften die im AWG enthaltenen Vorschriften aus und bildet die nationalen Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften ab. Bedingt durch die wechselnden Anforderungen des Außenwirtschaftsverkehrs unterliegt die Außenwirtschaftsverordnung ständiger Anpassung an die wechselnden Gegebenheiten. 

Dual-Use Verordnung 
(EG) Verordnung Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual USe Güter).

Terrorism Financing List


Das OSFI (Office of the Superintendant of Financial Institutions Canada) ist eine unabhängige Einheit der kanadischen Regierung und berichtet direkt an den Finanzminister. Es stellt kanadischen Geldinstituten und in Kanada operierenden Unternehmensfilialen eine Liste mit terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen zur Verfügung. Die vom OSFI, auch bekannt unter dem Namen BFIS (Bureau du surintendant des institutions financierès Cananda) zusammengestellte Liste enthält Namen von solchen Personen, Gruppen und Organisationen, die unter Kategorie 83.05(1) des Strafgesetzbuch und/oder die UN Resolutionen zur Bekämpfung des Terrorismus (RIUNRST) und/oder die UN Regularien zu Al-Quaida und Taliban (UNAQTR) fallen. Die Liste wurde vom Department for Foreign Affairs and International Trade (DFAIT) entwickelt und von Public Safety Canada modifiziert.

Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)


Kriegswaffen, die im Teil I Abschnitt A  der Ausfuhrliste aufgeführt und in der Kriegswaffenliste (KWL) als solche bezeichnet sind, unterliegen zusätzlichen nationalen Verboten und Pflichten zur Genehmigung (Genehmigungspflichten), welche im Kriegswaffenkontrollgesetz geregelt sind. Darunter fallen Genehmigungspflichten z.B. für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Zuständig für die Exportgenehmigungen ist das BMWi.

METI - Japanische Sanktionsliste


Das METI (Japanese Ministry of Economy, Trade and Industry) hat eine End-User Liste herausgegeben mit Unternehmen, die unter dem Verdacht stehen mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (WMD) im Zusammenhang zu stehen.

SECO-Schweizer Sanktionen


Die Schweizer SECO Liste wird herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Das SECO ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik. Die Schweizer SECO Liste ist für Unternehmen verbindlich, die ihren Sitz in der Schweiz haben oder von einem Schweizer Unternehmen geführt werden. Die Verordnung vom 02.10.2000 über Maßnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban setzt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003) und 1526 (2004) beschlossenen Maßnahmen um.

UK-WMD


Die „Iran List” wird vom britischen Department for Business, Innovations and Skills (BIS) herausgegeben und ist Teil der Guidance on Weapons of Mass Destruction End-Use-Control (WMD = Massenvernichtungswaffen). Im Rahmen derer werden Information zu Produktarten und Bestimmungsorten gegeben, die mit besonderer Vorsicht zu handhaben sind. Die Notwendigkeit der Publikation ergab sich aus der Tatsache, dass viele Exporteure zu wenig über Endverbraucher oder Unternehmen wissen, die Teil des WMD-Programms sind. Sie enthält Namen von Unternehmen, die nach Erkenntnissen des BIS in Aktivitäten bzgl. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind.

UK-HM
Die Abteilung „Asset Freezing“ im britischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (HM Treasury) ist für die Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich Finanzsanktionen zuständig. Die Liste des Ministeriums basiert auf der konsolidierten Liste der UN und den EG Verordnungen.

United Nations - Sanktionen


UN-Resolution 1267 (1999) concerning Al Qaida and the Taliban and associated individuals and entities
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Resolutionen 1267 (1999) / 1333 (2000) / 1390 (2002) / 1455 (2003) / 1526 (2004) / 1617 (2005) und 1735 (2006) gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban.

UN-Resolution 1533 (2004) concerning The Democratic Republic of the Congo
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verpflichtet alle Mitgliedstaaten das Reiseverbot und das Einfrieren von Geldern im Zusammenhang mit Personen und Entitäten durchzuführen, die in der "travel ban list" aufgeführt sind, die regelmäßig vom Komitee aktualisiert wird.

US General Prohibition


Die grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalte des US-(Re-)Exportkontrollrechts sind als "General Prohibitions" in Part 736 des EAR festgehalten. Desweiteren  wird detailliert beschrieben, welche Faktoren die Genehmigungserteilung beeinflussen: Klassifizierung nach Commerce Control List; Commerce Country Chart, Zielland, etc.

 

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